Hinweisgeberschutzgesetz
Wenn Arbeitnehmer im Rahmen ihrer beruflichen Tätigkeit Kenntnis von Rechtsverstößen erhalten, geraten Sie oft in einen Konflikt: Darf oder muss der Verstoß gemeldet werden oder gehen die Loyalitätspflichten als Arbeitnehmer vor ?
Das Hinweisgeberschutzgesetz (HinSchG) gilt ausschließlich für Hinweise im beruflichen Kontext. Es geht um die Bereitstellung von Meldewegen für Arbeitnehmer und den Schutz von Hinweisgebern vor etwaigen Repressalien des Arbeitgebers.
Hinweise von Hinweisgebern/Whistleblowern sind wertvoll, indem sie dazu beitragen, Rechtsverstöße aufzudecken bzw. zu verhindern.
WER IST VOM HINWEISGEBERSCHUTZGESETZ BETROFFEN ?
Das Hinweisgeberschutzgesetz schützt Arbeitnehmer, Leiharbeitnehmer, Auszubildende, Beamte, Richter, Soldaten und andere und gilt grundsätzlich für Arbeitgeber jeder Größe.
WER MUSS EINE INTERNE MELDESTELLE EINRICHTEN ?
Die Verpflichtung zur Einrichtung einer internen Meldestelle gilt für Unternehmen mit mindestens 50 Arbeitnehmern und für Kommunen mit mindestens 10.000 Einwohnern. In den Durchführungsgesetzen der einzelnen Bundesländer können zusätzliche Organisationen verpflichtet werden und andere Grenzbereiche definiert werden.
UM WELCHE VERSTÖßE GEHT ES ?
Das Hinweisgeberschutzgesetz umfasst Hinweise zu Straftaten, zu Ordnungswidrigkeiten im Zusammenhang mit dem Schutz von Leben, Leib oder Gesundheit oder den Schutz der Rechte von Beschäftigten oder deren Vertretungen, Verstöße gegen Rechtsvorschriften auf Bundes-, Landes- oder EU-Ebene sowie zahlreiche weitere Verstöße, u.a. auch Vorgaben zur Produktsicherheit, zum Umweltschutz und zum Datenschutz.
WELCHE MELDEWEGE GIBT ES ?
Das Hinweisgeberschutzgesetz unterscheidet zwischen internen und externen Meldestellen. Interne Meldestellen sind vom Arbeitgeber eingerichtete Stellen, an die sich Hinweisgeber wenden können. Externe Meldestellen werden von Bund oder Ländern betrieben und stehen grundsätzlich allen Hinweisgebern offen.
WELCHE MELDESTELLE MUSS EIN HINWEISGEBER WÄHLEN ?
Ein Hinweisgeber/Whistleblower hat die freie Wahl, ob er sich an die interne oder an eine externe Meldestelle wendet. Es liegt im Interesse des Unternehmens oder der Kommune, wenn ein Hinweisgeber die interne Meldestelle nutzt und eine Meldung nicht bei einer der externen Meldestellen macht. Unternehmen und Kommunen sollen laut Gesetz "Anreize dafür schaffen", dass in erster Linie die interne Meldestelle genutzt wird. Es ist daher sinnvoll, den Zugang zur internen Meldestelle einfach zu gestalten.
WIE IST EINE INTERNE MELDESTELLE AUFGEBAUT ?
Der Arbeitgeber muss eine oder mehrere Personen mit der Aufgabe der internen Meldestelle beauftragen. Der oder die Personen müssen nach dem Hinweisgeberschutzgesetz über die "notwendige Fachkunde" verfügen. Das setzt Kenntnisse des Hinweisgeberschutzgesetzes, der Datenschutzgesetze und der Verfahrensvorschriften voraus. Der Betrieb der internen Meldestelle kann durch externe Dienstleister erfolgen.
UND BUßGELDER ?
Die Nichteinrichtung einer Meldestelle trotz entsprechender Verpflichtung wird mit einer Geldbuße bis zu 20.000 Euro geahndet.
SIE HABEN IMMER NOCH KEINE MELDESTELLE EINGERICHTET ?
Wir übernehmen auch für Sie das Mandat und den Betrieb der internen Meldestelle.
Damit haben Sie alle Auflagen aus dem Hinweisgeberschutzgesetz erledigt.
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